Inhaber des Sorgerechts für ein Kind sind in der Regel entweder die Eltern gemeinsam oder ein Elternteil alleine. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge), § 1626 Abs. 1 S. 2 BGB. Zur Personensorge gehören insbesondere Aufenthaltsbestimmung, schulische Angelegenheiten, medizinische Versorgung, religiöse Erziehung, etc.
