Gerichtliche Anordnungen zur Verhängung von Auflagen gem. §§ 1666, 1666a BGB gegenüber Eltern zur Mediennutzung und zum Gebrauch von Smartphones durch ihr Kind setzen laut OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 15.06.2018 die Feststellung einer konkreten Kindeswohlgefährdung voraus; der Hinweis auf die allgemeine Schädlichkeit von ausgedehntem Fernsehkonsum genügt dafür nicht.
In dem Fall hatte ein 9 jähriges Kind getrennt lebender Eltern bei seiner Mutter uneingeschränkten Zugang zu Internet, Computer, Tablet und Smartphone. Das Amtsgericht hatte als erstinstanzliches Gericht im Rahmen einer Sorgerechtsstreitigkeit der Mutter per Beschluss Auflagen zur Mediennutzung des Kindes erteilt, nach denen die Mutter feste Regeln, insbesondere verbindliche Zeiten und Inhalte hinsichtlich der Nutzung der verfügbaren Medien für das Kind finden und umsetzen sollte. Der Mutter wurde zudem auferlegt dem Kind bis zum 12. Lebensjahr kein eigenes und frei zugängliches Smartphone mehr zu Verfügung zu stellen. Das Amtsgericht war der Auffassung, dass die Auflagen erforderlich seien um bestehende Gefahren für das Kind abzuwenden.
In der Beschwerdeinstanz wurde durch das OLG Frankfurt aber bestätigt, dass die Voraussetzungen für solche Auflagen in diesem Fall nicht gegeben sind. Eine gerichtliche Maßnahme nach § 1666 Abs. 1 BGB setzt demgemäß zunächst die positive Feststellung voraus, dass bei weiterer Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadens zum Nachteil des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts rechtfertige eine eingreifende Maßnahme nicht.
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