Nach Entscheidung des BGH vom 12.03.2014 XII ZB 234/13 kann der Barunterhaltsbedarf eines Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen bestimmt werden, wenn der Unterhaltspflichtige ein weit über das übliche Maß hinaus gehendes Umgangsrecht wahrnimmt.
Der nach den Tabellensätzen ermittelte Unterhaltsbedarf kann gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Wiese deckt als durch Zahlung einer Geldrente.
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