Oftmals wird zur Vermeidung einer gerichtlichen Betreuung eine Vorsorgevollmacht erteilt. Diese umfasst in der Regel die Personen- und Vermögenssorge.
Im Außenverhältnis bevollmächtigt die Urkunde den Bevollmächtigten sämtliche in der Vollmacht aufgeführten Rechtsgeschäfte für den Vollmachtgeber zu tätigen.
Für das Innenverhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber ist darauf abzustellen, welches Auftragsverhältnis zwischen beiden besteht und damit, was der Bevollmächtigte im Einzelfall tun darf.
Um einen möglichen Missbrauch der Vorsorgevollmacht zu verhindern, ist es möglich, die Vollmacht auf bestimmte Aufgaben zu beschränken, z.B. nur die Gesundheitssorge. Die Vermögenssorge müsste dann von einem Betreuer übernommen werden.
Denkbar wäre auch, dass die Vollmacht für einzelne Geschäfte erteilt wird, die gesondert aufgezählt werden können.
Schließlich kann zur Vermeidung von Missbrauch in der Urkunde festgelegt werden, dass der Bevollmächtigte das Original der Vollmachtsurkunde bei der Vornahme von Geschäften vorlegen muss.
Für den Abschluss von Grundstücksgeschäften, somit dem Erwerb oder die Veräußerungen von Immobilien muss die Vollmacht notariell beurkundet werden.
Bei der bevollmächtigten Person sollte es sich um eine Person des Vertrauens handeln. Werden mehrere Personen bevollmächtigt, muss klargestellt werden, ob jeder Bevollmächtigte für sich Einzelvollmacht erhält, oder die Bevollmächtigten nur gemeinsam tätig werden können.
Schließlich kann vom Vollmachtgeber ein Kontrollbevollmächtigter bestellt werden, dessen Rechte auch noch gesondert aufgelistet werden können. Zusätzlich kann über das Betreuungsgericht gem. § 1896 Abs. 3 BGB ein Kontrollbetreuer bestellt werden.