Mit Bedacht vorsorgen: Mit einer Testamentsgestaltung in München
Um zu gewährleisten, dass eine letztwillige Verfügung wirksam zu Stande kommt, sind Formvorschriften zu beachten. Möglich ist die Errichtung eines ordentlichen Testaments in Form eines eigenhändigen Testaments oder eines notariellen Testaments, ebenso wie die Errichtung eines außerordentlichen Testaments, wie z.B. eines Bürgermeistertestaments, eines Dreizeugentestaments oder eines Seetestaments. Beim eigenhändigen Testament ist darauf zu achten, dass der Text eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben ist. Die niedergelegte Erklärung muss auf dem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruhen. Dieser muss somit das Bewusstsein gehabt haben, dass die von ihm erstellte Verfügung als Testament angesehen wird.
Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt, oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthält.
Ihre Rechtsanwälte in München für Erbrecht und
Familienrecht mit Kompetenz in Mediation.
Claudia Seidl
Dr. Vanessa Hohenbleicher
Katharina Mirz
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