Grundsätzlich steht neben den Eltern auch anderen Personen ein Umgangsrecht mit Kindern zu, zum Beispiel den Großeltern oder den Geschwistern, § 1685 Abs. 1 BGB sowie anderen Personen, mit denen das Kind einmal in einer sozialfamiliären Situation gelebt hat, § 1685 Abs. 2 BGB und dem leiblichen, nicht rechtlichen Vater des Kindes, § 1686 a Abs. 1 BGB.
Gesetzlich ist die Frage, wer für die Kosten des Umgangsrechts dieser Personen aufkommt, nicht geregelt. Private Vereinbarungen hierüber sind selbstverständlich jederzeit möglich. Liegt eine Einigung nicht vor, so stellt sich die Frage, von wem die Umgangskosten zu tragen sind. Dabei handelt es sich sowohl um Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes während der Zeit des Umgangs, als auch die Kosten von Nahrungsmitteln und Freizeitgestaltung, Mehraufwendungen des Umgangsberechtigten und gegebenenfalls Reisekosten.
Grundsätzlich sind Eltern gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig. Dies gilt nicht nur, wenn sich das Kind bei einem Elternteil aufhält, sondern auch wenn das Kind im Internat oder bei einer Klassenfahrt ist. Gleiches muss daher gelten, wenn sich das Kind bei einem Umgangsberechtigten aufhält.
Soweit sich die Umgangskosten im Rahmen des Angemessenen bewegen, hat der Umgangsberechtigte gegen die Eltern einen Anspruch aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag.
Die Eltern schulden dem Umgangsberechtigten deshalb den Ersatz aller Aufwendungen, die dieser während des Umgangs für erforderlich halten durfte. Kosten, die beim Umgangsberechtigten hingegen selbst anfallen, sind von den Eltern nicht zu erstatten.
Dies kann im Ergebnis insoweit zu kuriosen Situationen führen, dass die Reisekosten des Umgangs zwischen weiter voneinander entfernt wohnendem Kindes und Umgangsberechtigten davon abhängen, wer reist. Reist der Umgangsberechtigte zum Kind, hat er die dafür anfallenden Reisekosten selbst zu tragen. Reist das Kind zum Umgangsberechtigten, so unterfallen die Kosten dem Unterhaltsrecht.
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