Wissenswertes zum Versorgungsausgleich
Haben die Eheleute während der Ehezeit Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit erworben, wird mit der Scheidung der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dem Versorgungsausgleich unterliegen insbesondere Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, der berufsständischen Altersversorgungen (bspw. Ärzte-, Apotheker-, Architekten- und Rechtsanwaltsversorgungen), sowie private Lebensversicherung (Rente oder Kapital). Ausgeglichen werden lediglich die Anwartschaften, die in der Ehezeit erworben wurden.
Im Zuge der Scheidung wird der Versorgungsausgleich von den Familiengerichten von Amts wegen durchgeführt.
Bei einer Ehezeit bis zu 3 Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt.
Die Ehegatten können Regelungen zum Versorgungsausgleich treffen und z.B. den Versorgungsausgleich ausschließen. Das Familiengericht ist grundsätzlich an die Vereinbarung gebunden. Das Familiengericht führt jedoch eine Inhalts- und Ausübungskontrolle durch und prüft so die Angemessenheit der Vereinbarung.
Auch der Versorgungsausgleich wurde zum 01.09.2009 reformiert. Wesentliche Änderung der Strukturreform des Versorgungsausgleichs ist, dass nunmehr in jedem jeweiligen Versorgungssystem eine gesonderte Ausgleichung stattfindet.
Ihre Rechtsanwälte in München für Erbrecht und
Familienrecht mit Kompetenz in Mediation.
Claudia Seidl
Dr. Vanessa Hohenbleicher
Katharina Mirz
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