Der BGH hatte mit Urteil vom 22.07.2015, AZ: IV ZR437/14 erneut über die Frage zu entscheiden, wer Bezugsberechtigter ist, wenn der Erblasser in seinem Versicherungsvertrag die “verwitwete Ehefrau” als Bezugsberechtigte bestimmt, bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit seiner ersten Ehefrau verheiratet war und im Zeitpunkt seines Todes in zweiter Ehe.
Hier stellt sich die Frage, ob in diesem Fall die zweite Ehefrau und somit die im Zeitpunkt des Todes “aktuelle” verwitwete Ehefrau die Bezugsberechtigte ist, oder die erste Ehefrau.
Der BGH stellt in seiner Entscheidung ausschließlich auf den Zeitpunkt der Erklärung der Bezugsberechtigung ab. Bezugsberechtigt sein soll somit ausschließlich die Person, mit der der Erblasser am Tag der Erklärung verheiratet war.
Diese Entscheidung wird in der Literatur durchaus kritisiert. Wichtig ist aber, im Falle einer Ehescheidung unbedingt die Bezugsrechte bestehender Versicherungen zu überprüfen und ggf. abzuändern, um für den Todesfall die Nachfolgereglung sicherzustellen, die auch tatsächlich gewünscht ist.
Ihr Kanzleiteam!