Grundsätzlich bestehen im Unterhaltsrecht verschiedene Auskunftspflichten. Auskünfte sind erforderlich, damit es dem Unterhaltsberechtigten möglich gemacht wird, seine Ansprüche zu berechnen. Wurde eine Auskunft erteilt, so kann eine neue Auskunft nach § 1605 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur nach Ablauf von zwei Jahren verlangt werden. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Auskunftsberechtigte glaubhaft macht, dass sich das Einkommen oder das Vermögen des Auskunftspflichtigen in der Zwischenzeit wesentlich erhöht hat.
An sich muss der Auskunftspflichtige Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen nur auf Verlangen erteilen. Unter engen Voraussetzungen besteht aber darüber hinaus eine Auskunftspflicht gemäß § 242 BGB nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch ungefragt. Dies gilt bei folgenden Konstellationen:
Ist ein Unterhaltsverfahren anhängig, so ist der Unterhaltsberechtigte zu folgenden Angaben verpflichtet:
- vollständige und richtige Angaben zu seinem Einkommen und seinen Einkünften, z. B. auch aus einer Putz- oder Haushaltstätigkeit und einer bezogenen Rente sowie zu Einkünften aus einer Erbschaft
- Bezug von Krankengeldzuschüssen und Erbringung von Haushaltsleistungen in nennenswertem Umfang für Andere
- Studiums- oder Ausbildungsabbruch
- bewusst falsche Angaben zur Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung, ob einzelne Tatsachen unterhaltsrechtlich relevant sind, nicht im Ermessen des Unterhaltsberechtigten stehen, sondern ausschließlich der Prüfung durch das Familiengericht obliegt. Werden entsprechende Auskünfte nicht ungefragt erteilt oder bewusst verschwiegen, kommt ein versuchter oder vollendeter Prozessbetrug in Betracht.
Auch bei bereits titulierten Ansprüchen besteht eine ungefragte Offenbarungspflicht wie folgt:
Bei gerichtlichen Vergleichen ist der Unterhaltsberechtigte im Hinblick auf seine vertragliche Treuepflicht gehalten, ungefragt den Unterhaltspflichtigen zu informieren, wenn sich das Einkommen, das für die Bemessung des Unterhalts berücksichtigt wurde, deutlich erhöht hat.
Das gleiche gilt, wenn trotz Kinderbetreuung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder ausgeweitet wird. Offenzulegen ist auch, wenn ein anrechnungsfrei vereinbarter monatlicher Nettoverdienst überschritten wird.
Außerdem sind sonstige Lebensumstände anzugeben z. B. die Aufnahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft.
Bei notariellen Urkunden ergibt sich die gleiche Pflicht wie bei Vergleichen.
Wurde ein Unterhalt durch einen Beschluss oder ein Urteil eines Gerichts festgelegt, so ist nach der Rechtsprechung des BGH eine Einkommensverbesserung auf Seiten des Unterhaltsberechtigten nur dann offenzulegen, wenn dies anderenfalls evident unredlich erscheint. Dies ist der Fall, wenn der Unterhaltsanspruch dadurch erlöschen würde oder sich zumindest grundlegend verändern würde.
Gegen diese Unterscheidungen wird in der Literatur wohl zu Recht eingewendet, dass die Obliegenheit zur Information nicht von der Form des Unterhaltstitels abhängen kann. Es muss daher angeraten werden, die Offenbarungspflichten stets im Auge zu halten, da die Folgen der Verletzung von Offenbarungspflichten zur Verwirkung des Unterhalts ganz oder zum Teil führen können. Darüber hinaus kann eine Verletzung der Offenbarungspflicht auch Schadensersatzansprüche auslösen.
Auch den Unterhaltspflichtigen treffen Offenbarungspflichten. Dies gilt dann, wenn z.B. bei einem Vergleich eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen angenommen wurde und dieser eine günstige Entwicklung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht angibt und dies evident unredlich ist. Weiter besteht eine Offenbarungspflicht auf Seiten des Unterhaltspflichtigen bei erheblichen Einkommensveränderungen oder z. B. auch dann, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung des Unterhalts wegen einer Erkrankung des Unterhaltspflichtigen keine Einkünfte angesetzt wurden, der Unterhaltspflichtige dann aber kurze Zeit nach dem Verfahren wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.
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